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§ 16 EStG,Betriebsaufgabe im Rahmen einer Betriebsaufspaltung,Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen

Ich wende mich an Sie mit einer Frage zur steuerlichen Bewertung der GmbH-Anteile und des nicht ausgeschütteten Gewinnvortrags bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung. In unserem Fall besteht eine klassische Betriebsaufspaltung zwischen einer GmbH, deren Alleingesellschafter A zu 100 % ist, und einer Besitzgesellschaft, die ebenfalls von A zu 100 % gehalten wird. Die Besitzgesellschaft hat ein Produktionsgebäude an die GmbH vermietet, welches für den Betrieb einer Schlosserei genutzt wird. Das gezeichnete Kapital der GmbH beträgt 25 T€ und wird in der Besitzgesellschaft zum Buchwert aktiviert. Im Jahr 2016 wurde das Produktionsunternehmen an einen fremden Dritten verkauft, während das Betriebsgebäude weiterhin vermietet blieb. Der Mietvertrag zwischen der GmbH und dem Erwerber wurde im Rahmen einer Untervermietung der GmbH an den fremden Dritten fortgeführt und lief bis zum Auszug des Dritten im Jahr 2019. In der Zeit von 2016 bis 2021 erzielte die GmbH Mieteinnahmen aus dem Gebäude und zahlte die vereinbarte Miete an das Besitzunternehmen. Ab 2020 wurde die Halle von der GmbH an einen anderen fremden Gewerbetreibenden vermietet. Das Finanzamt hat die Betriebsaufspaltung bisher nicht angefragt, und die Veranlagungen wurden durch rechtskräftige Bescheide bestätigt. Nun beabsichtigt der Alleininhaber, zum 31.12.2021 die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu erklären und das Gebäude ins steuerliche Privatvermögen zu entnehmen. Der Mietvertrag soll direkt zwischen dem fremden Dritten und dem Alleininhaber fortgeführt werden ohne die Einschaltung der GmbH. Es besteht die Notwendigkeit, die stillen Reserven des Besitzunternehmens zum 31.12.2021 zu ermitteln. Zusätzlich wird die GmbH ab dem 31.12.2021 in Liquidation gesetzt und aufgelöst. Im Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung stellen sich folgende Fragen: Wie erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts der GmbH-Anteile? Werden diese mit oder ohne den nicht ausgeschütteten Gewinn angesetzt? Wenn der nicht ausgeschüttete Gewinn (600 T€) als Wert für die GmbH-Anteile angesetzt werden muss, unterliegt die Ausschüttung nach dem 31.12.2021 dem Teileinkünfteverfahren, oder werden die Ausschüttungsbeträge als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt? Wie ist die Ermittlung der Werte für die GmbH-Anteile zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung vorzunehmen? Hätte die Betriebsaufspaltung bereits bei dem endgültigen Auszug der Schlosserei im Jahr 2019 aufgelöst werden müssen?
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