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§ 90 AO,§ 160 AO

Ein deutscher Unternehmer/Gewerbetreibender bezieht in großem Umfang Dienstleistungen von vielen ausländischen Unternehmern. Das meiste sind rein digitale Dienstleistungen. Es handelt nicht um Bauleistungen. Daher können vom Leistungserbringer/Fremdleister keine entsprechenden Bescheinigungen angefordert werden, die ja beim Nachweis der Person des Rechnungsausstellers/des Zahlungsempfängers gegenüber dem deutschen Finanzamt gem. §48 Abs. 4 EStG entlastend wirken. Insbesondere gibt es folgende Fälle, wo aus meiner Sicht Seitens des Finanzamts nachgefragt werden könnte: Mehrere Dienstleister haben deutsche Namen, waren längere Zeit auch unter einer deutschen Adresse tätig. Dann wurden Adressen im EU-Ausland oder z. B. in Russland angeben. Umsatzsteuerlich wurde dann §13b UStG angewendet. Teil erfolgten dann auch Umzüge von Ausland zu Ausland. In mehreren Fällen soll das Honorar auf eine deutsche Bankverbindung überwiesen werden. Das wird von den Rechnungsausstellern mit der Vermeidung von Bankgebühren begründet. Banken prüfen aber seit den neuen IBAN-Nummern nicht mehr, ob der Zahlungsempfänger lt. Verwendungszweck mit dem Kontoinhaber identisch ist. Also: Was muss ein deutscher Gewerbetreibender alles tun/an Nachweisen vorhalten, damit das Finanzamt nicht den Betriebsausgabenabzug in Abrede stellen kann? Es geht mir zunächst um den Grundfall (ohne deutsche Bankverbindung und ohne Umzug nach Russland/von Ausland zu Ausland) und dann um die speziellen Fälle.
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