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§ 15 EStG,§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG,Übernahme von Verbindlichkeiten der Gesamthand in das negative Sonderbetriebsvermögen

Im Rahmen einer Umwandlung nach § 24 UmwStG wurde im Jahr 2019 aus dem Einzelunternehmen des Vaters eine Kommanditgesellschaft mit der Tochter gegründet. Der Vater ist Komplementär (94 %), die Tochter Kommanditistin (6 %). Es handelte sich um eine sog. gespaltene Einbringung, die zum Ergebnis hatte, dass der Vater nur Teile seines Einzelunternehmens in die Gesamthand eingebracht hat. Das restliche Betriebsvermögen blieb im Sonderbetriebsvermögen des Vaters. Das Betriebsvermögen, welches der Vater in die Gesamthand einbrachte, war negativ, da das eingebrachte Fremdkapital die Buchwerte der eingebrachten Aktivpositionen überstieg. Der Vater hat daher seine gesellschaftsrechtliche Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt (78.000 €). Da nunmehr geplant ist, die KG-Anteile im Rahmen eines Share-Deals komplett zu veräußern, soll die Einlageverpflichtung des Vaters vorab erfüllt werden. Dazu ist geplant, ein Bank-Darlehen (150.000 € Betriebsmittelkredit, ursprünglich aus dem Einzelunternehmen), welches in der Gesamthand der KG gebucht ist, auf den Vater in sein Sonderbetriebsvermögen zu übertragen. Dieses Darlehen steht nicht in Zusammenhang mit der Finanzierung von Anlagevermögen. Dies müsste als Übertragung eines negatives Wirtschaftsguts steuerneutral nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EstG möglich sein. Nach der entgeltlichen Veräußerung der KG-Anteile und danach der Veräußerung einzelner positiver Wirtschaftsgüter an die KG (mit neuen Gesellschaftern) wird der Vater mit seinem Sonderbetriebsvermögen ein Einzelunternehmen steuerneutral fortführen. Dies müsste nach BMF-Schreiben vom 08.12.2011 „Zweifelsfragen zur Überführung von Sonderbetriebsvermögen in ein auch neu gegründetes Betriebsvermögen“, Tz. 5, möglich sein. Es stellt sich nun die Frage, ob die vorherige Übertragung des Darlehens in das Sonderbetriebsvermögen gegen das Kapitalkonto I des Vaters gebucht werden und damit die Erfüllung der Einbringungsverpflichtung erfolgen kann. Da es zu keiner Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen Vater und Tochter kommt, ist von keiner Gewährung von Gesellschaftsrechten durch den Vorgang auszugehen. Der das Kapitalkonto I des Vaters übersteigende Anteil des übertragenen Darlehens wird auf sein gesellschafterbezogenes variables Kapitalkonto II gebucht. Der Vorgang würde vorab durch einen entsprechend lautenden Gesellschafterbeschluss fixiert werden. Entstehen hieraus steuerliche Probleme?
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