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Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen (§ 160 AO),Schwarzlohnvereinbarung,Geldstrafen nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 4 EStG)

Unser Mandant ist eine deutsche KG, die ein Reinigungsunternehmen betreibt. In den Jahren 2012–2017 hat sich der Komplementär und Geschäftsführer (natürliche Person G) sogenannte „Abdeckrechnungen“ von einer Scheinfirma für die KG schreiben lassen. Diese Rechnungen wurden als Betriebsausgaben in der KG verbucht. Es wurde jedoch keine Leistung dafür bezogen. Das Geld wurde von der KG an die Scheinfirma gezahlt, von dieser jedoch bar (nach Abzug einer Verwaltungsgebühr) wieder an G erstattet. Dieser hat mit diesen Geldern Löhne der KG „schwarz“ an bestehende Mitarbeiter der KG gezahlt. Es ist nun eine Betriebsprüfung bei der deutschen Rentenversicherung, eine Lohnsteueraußenprüfung sowie ein Strafverfahren gegen G anhängig. Uns stellt sich die Frage, was in der Bilanz der KG nach Abschluss der Verfahren passieren wird. 1. Wir gehen davon aus, dass der Betriebsausgabenabzug aus den „Scheinrechnungen“ versagt wird. Stimmen Sie zu? 2. Sind die folgenden Beträge stattdessen als Betriebsausgaben anzuerkennen? Wenn ja: in welchem Jahr? Im Jahr, für das sie angefallen sind? – Lohn, der (lt. Feststellung der DRV) an die Mitarbeiter „schwarz“ ausgezahlt wurde. – Sozialversicherungsabgaben Arbeitgeberanteil – Sozialversicherungsabgaben Arbeitnehmeranteil – Sozialversicherungsabgaben Säumniszuschläge – Berufsgenossenschaftsbeiträge – Lohnsteuer – Lohnsteuer – Zinsen Eine „Weiterbelastung“ von Arbeitnehmeranteilen bzw. Lohnsteuer an die betroffenen Mitarbeiter ist rechtlich ausgeschlossen. 3. Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Strafe des Geschäftsführers G für die Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Stimmen Sie zu? Insgesamt geht es in dem Fall um rund 1 Mio. €. Insoweit ist uns Ihre Beurteilung wichtig.
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