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§ 6b EStG,Entnahme Forderung

Sehr geehrte Damen und Herren, wir betreuen eine freiberufliche GbR, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG ermittelt. Die beiden Gesellschafter sind jeweils mit 50% an der GbR beteiligt. In 2016 wurde eine betriebliche Immobilie veräußert. Der Veräußerungsgewinn wurde durch korrekte Bildung einer Rücklage nach 6b EStG i.v.m. § 6c EStG neutralisiert. In 2019 haben beide Gesellschafter eine personenidentische Schwesterngesellschaft in Form einer GmbH & Co KG gegründet. An diese GmbH & Co KG hat die GbR anschließend ihr Betriebsgebäude zu fremdüblichen Konditionen verkauft. Der Verkauf wurde über ein Verkäuferdarlehen mit fremdüblichen Konditionen realisiert. Die KG zahlt seit dem Annuitätenraten an die GbR zur Begleichung der Darlehensforderung. Die GbR wiederum bezahlt monatlich fremdübliche Pacht an die KG. Gleichzeitig wurde die in 2016 gebildete 6b-Rücklage korrekt auf die GmbH & Co. KG in 2019 übertragen. Damit haben beide Gesellschafter in ihrer KG negative Ergänzungsbilanzen erstellt und mindern somit die Afa-Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten aus der Gesamthand der KG. Aktuell besteht eine ständige sinkende Forderung der GbR gegenüber der KG und spiegelbildlich eine ständig sinkende Verbindlichkeit der KG gegenüber der GbR. Die Gesellschafter planen zum 31.12.2023 die Forderung durch eine Entnahme in der GbR persönlich zu übernehmen. Gleichzeitig soll die Verbindlichkeit durch die spiegelbildliche Einlage durch die beiden Gesellschafter in das Kapitalkonto bei der KG eliminiert bzw. von einer Fremdverbindlichkeit zu Eigenkapital transferiert werden. Daraus ergeben sich für uns zwei Fragen: 1. Kann diese geplante Vorgehensweise durch Entnahme der Forderung bei der GbR und gleichzeitiger Einlage bei der KG die vorher korrekt gebildete und korrekt übertragene 6b-Rücklage rückwirkend gefährden? 2. Werden durch die Entnahme bei der GbR und der Einlage bei der KG ggfs. ertragssteuerliche oder schenkungssteuerliche Konsequenzen ausgelöst?
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