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Betriebsaufspaltung,Konsequenz

A ist alleiniger Anteilseigner der A-GmbH. Die A-GmbH ist zu 100 % an der A-GmbH & Co. KG beteiligt. Die operativ tätigen A-GmbH und A-GmbH & Co. KG vertreiben Waren, für die Markenrechte eingetragen sind. Der Einkauf der Gruppe wird ausschließlich von der A-GmbH & Co. KG getätigt. Diese vertreibt die Waren selbst sowie über die A-GmbH an die Kunden. A ist Inhaber aller Markenrechte. Eine Vergütung erhält er dafür von seinen Gesellschaften nicht. Fragen: 1. Ist mit der Überlassung der Markenrechte eine Betriebsaufspaltung gegeben? 2. Welche sonstigen steuerlichen Folgen können durch die Überlassung bestehen?
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