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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG,Abschreibung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten,Korrespondierende Bilanzierung

A GmbH & Co. KG hält 25 % der Kommanditanteile an der B GmbH & Co. KG. A GmbH & Co. KG hält 25 % der GmbH-Anteile an der Komplementärin der B GmbH & Co. KG, die am Vermögen der B GmbH & Co. KG nicht beteiligt ist. Darüber hinaus hält natürliche Person L 80 % der Kommanditanteile an der A GmbH & Co. KG sowie 80 % der GmbH-Anteile an der Komplementärin der A GmbH & Co. KG, die am Vermögen der A GmbH & Co. KG nicht beteiligt ist. Ferner hält L 50 % der GmbH-Anteile an der Komplementärin der B GmbH & Co. KG, die am Vermögen der B GmbH & Co. KG nicht beteiligt ist. Daneben hält L 50 % der Kommanditanteile an der B GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbHs sind nicht identisch, sondern zwei rechtlich selbständige Kapitalgesellschaften. A GmbH & Co. KG hat Forderungen aus Geldzahlungen gegenüber B GmbH & Co. KG, die verzinst werden, in Höhe von 150.000 €; Rückzahlungen erfolgten nicht (seit Jahren). A GmbH & Co. KG hat Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber B GmbH & Co. KG, die nicht verzinst werden, in Höhe von 90.000 €; Rückzahlungen erfolgten nicht (seit Jahren). B GmbH & Co. KG (Sitz in den neuen BL) wurde vor ca. zehn Jahren gegründet, um unter Ausnutzung günstiger Bezugspreise/Arbeits- und Gestehungskosten und der Nähe zum tschechischen und polnischen Markt günstig für die A GmbH & Co. KG zu produzieren. Es bestanden gelebte Leistungsbeziehungen, fremdüblich vereinbart und durchgeführt. Nun erwirbt A GmbH & Co. KG, um selbst die Produktion, die seit Jahren bei der B GmbH & Co. KG ruht, fortzusetzen, das Anlagevermögen der B GmbH & Co. KG für einen angemessenen Preis von 80.000 € zzgl. USt. Hierüber wollen die Parteien aufrechnen mit den Forderungen, die die A GmbH & Co. KG gegen die B GmbH & Co. KG, wie oben dargestellt, hat. Über weiteres Vermögen verfügt die B GmbH & Co. KG nicht (vermögenslos). Fragen • Kann die A GmbH & Co. KG die verbleibenden Forderungen gegenüber der B GmbH & Co. KG nach Aufrechnung wegen der Maschinenlieferungen ertragsteuerlich WIRKSAM abschreiben in Handels- und in Steuerbilanz? • Ist es hilfreich, dass die A GmbH & Co. KG nach Erwerb der maschinellen Anlagen ihre Anteile an der B GmbH & Co. KG sowie an der Komplementärin der B GmbH & Co. KG veräußert an einen Dritten (Sohn des L z.B.) zum Nominal- oder einem darunterliegenden Wert, weil die Anteile nichts mehr wert sind, und nach dem Übergang der Anteile die Forderungen wertberichtigt/abschreibt? • Alle Kommanditisten haben negative Kapitalkonten bei der B GmbH & Co. KG, im Wesentlichen entstanden durch Verlustzuweisungen aus den aktiven Jahren, die verrechenbar durch die Finanzbehörde festgestellt worden sind, worüber auch kein Zweifel besteht. • Vorschlag zur steuerlich wirksamen Gestaltung? L ist in allen Gesellschaften über die jeweilige Komplementärin Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung.
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