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Veräußerungsgewinn,Mitunternehmeranteil,Rückwirkung

Laut Vertrag über die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils eines Gesellschafters und des Teilunternehmeranteils eines weiteren Gesellschafters an einen neuen Gesellschafter erfolgte die Veräußerung rückwirkend zum 01.01.2022. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde allerdings erst am 28.07.2022 gefasst. Handelsrechtlich ist eine rückwirkende Vereinbarung unseres Erachtens zulässig. Wie ist es steuerrechtlich? Wird das gleich wie im Handelsrecht behandelt? Ist im Steuerrecht eine rückwirkende Vereinbarung zulässig?
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