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GmbH & Co. KG,Liquidation,Letzter Jahresabschluss

Sachverhalt Die GmbH & Co. KG hat ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr (01.01.–31.12.). Zum 01.12. wurde die Liquidation angemeldet und gegenüber dem Finanzamt eine Betriebsaufgabenerklärung zum abgegeben. Entsprechend den Handelsbilanzen wurden folgende Steuerbilanzen erstellt: a) 01.01.–30.11. Steuerbilanz (Jahr 01) b) 01.12. Liquidations-Eröffnungsbilanz (Jahr 01) c) 01.12–30.11. Steuerbilanz (Jahr 02) Die Finanzverwaltung beanstandet nunmehr die Begrenzung der Steuerbilanz auf den Zeitraum vom 01.01.–30.11. (Jahr 01) mit der Begründung, dass bei einer Personengesellschaft kein Rumpfwirtschaftsjahr angelegt werden darf, wenn diese sich in Liquidation befindet. Die Finanzverwaltung bittet um Abgabe einer Bilanz vom 01.01.–30.11. (Jahr 01). Frage: Welche Auffassung ist zutreffend? Bitte mit Begründung und Angabe der Rechtsquellen.
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