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Betriebsveräußerung,Betriebsaufgabe,Außerordentliche Einkünfte

Ein Einzelunternehmer betreibt zwei Zweigstellen in Ort A und B. Er hat das 64. Lebensjahr vollendet und veräußert die Standorte seines Einzelunternehmens an verschiedene Erwerber. Im Dezember 01 veräußert er die Zweigstelle Standort A, im Juni 02 die Zweigstelle Standort B. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung im Jahr 01 soll die ermäßigte Besteuerung gem. § 34 (3) EStG des Veräußerungsgewinns für Standort A beantragt werden. Im Jahr 02 ist beabsichtigt, für den Veräußerungsgewinn des Standorts B den Freibetrag des § 16 (4) EStG in Anspruch zu nehmen. In 02 wurde die gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt. Frage: Ist die getrennte Anwendung von § 16 (4) EStG für die Veräußerung Zweigstelle A im Jahr 02 und § 34 (3) EStG für Zweigstelle B im Jahr 01 zulässig?
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