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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Betriebsaufspaltung

Wir haben einen Mandanten, welcher gemeinsam mit seiner Ehefrau jeweils zu 50 %, also in Summe zu 100 % Gesellschafter einer Holding-GmbH ist. Diese Holding ist wiederum zu 100 % an einer operativen GmbH beteiligt. Geschäftsführer der operativen GmbH ist der Mann. Die Holding hat lediglich die Funktion, die operative Gesellschaft sowie Anteile an weiteren Projekt-Gesellschaften zu halten. Daneben besitzen unsere Mandanten (Eheleute) noch ein größeres Mehrfamilienhaus, in dem sich das Eigenheim und weitere Wohnungen befinden. Hier sind die Eheleute zu je 50 % im Grundbuch als Bruchteilsgemeinschaft beteiligt. Die weiteren in dem Haus befindlichen Wohnungen sind entgeltlich an die operative GmbH vermietet zur Unterbringung von eigenem Personal oder Subunternehmern. Hier wird in Summe eine große Wohnfläche vermietet und eine Miete in Höhe von 15.000 € mtl. berechnet, weshalb wir dies nicht als unwesentlich ansehen. Somit haben wir zwischen den Eheleuten und der operativen GmbH grundsätzlich eine sachliche Verflechtung durch die Vermietung der Wohnungen. Wir sehen es auch nicht als möglich an, dies als unwesentlich darzustellen. Bei der personellen Verflechtung sind wir uns nicht sicher. Gemeinsam als Personengruppe können die Eheleute das komplette Vermögen und die GmbHs beherrschen. Reicht die mittelbare Beteiligung der Ehefrau an der Holding aus, um hier eine personelle Verflechtung dem Grunde nach mit der operativen GmbH zu erreichen? In der operativen GmbH ist die Ehefrau nicht tätig, nur der Ehemann in der Funktion als Geschäftsführer. Liegt in dem geschilderten Fall eine Betriebsaufspaltung vor? Wenn ja, kann die Betriebsaufspaltung damit vermieden werden, dass für das Objekt ein GbR-Vertrag mit Einstimmigkeit geschlossen wird? Liegt in diesem Fall eine umsatzsteuerliche Organschaft (Vermietungsunternehmen und operative GmbH) vor? Wenn ja, gehört hier auch die Holding hinzu oder bleibt diese eigenständig?
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