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Ruhender Geschäftsbetrieb,Betriebsunterbrechung,Betriebsaufgabe

Sachverhalt: 2015 bis heute Der Steuerpflichtige hat im Rahmen seiner Einzelunternehmung „Unternehmensberatung“ monatlich Rechnungen bis zum Jahr 2015 an eine GmbH für Beratungsleistungen geschrieben. Seit dem Jahr 2015 ist er selber dort angestellter Gesellschafter/Geschäftsführer und erhält ein Gehalt. Rechnungen ggü. der GmbH wurden seitdem nicht mehr generiert. Die Beratungstätigkeit besteht seitdem nur noch im Innenverhältnis. Eine Mitteilung oder Anträge ggü. der Finanzverwaltung für einen ruhenden Betrieb sind seitens des Mandanten nicht gestellt worden, da er die Geschäftstätigkeit seitdem erweitern/ausbauen will (unter anderem auch in die Vermietung von Maschinen an Dritte). Mit diesem Hintergrund hat er u.a. entsprechend auch seit dem Jahr 2017 Investitionsabzugsbeträge in der Firma gebildet (bisher keine Investition vorgenommen), Anschaffungen noch möglich bis 31.12.2023. Zur entsprechenden Tätigkeit und Akquise nutzt der Steuerpflichtige einen Pkw, der seit 2015 in der Unternehmensberatung mit 1 % versteuert wird. Seit dem Jahr 2015 wurde kein Umsatzerlös mehr generiert (nur Eigenverbrauch Pkw). Der Ausbau der Geschäftstätigkeit fand bisher aus den verschiedensten Gründen (z.B. Corona) nicht statt. Daher hat die Unternehmensberatung durch Telefon- und Kfz-Kosten und der Bildung der IABs entsprechende Verluste in den einzelnen Jahren generiert, welche sich im Rahmen der Einkommensteuererklärungen ausgewirkt haben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung 2018 bis 2020 wird nun angenommen, dass es sich bei der Unternehmensberatung um einen ruhenden Betrieb ohne Umsatzerlöse handelt. Entsprechend sollen die in den Vorjahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge gem. BMF vom 20.3.2017 und die in den Vorjahren angefallenen Verluste aus Kfz und Telefon nicht mehr anerkannt werden, da es sich nicht um Folgekosten aus der betrieblichen Tätigkeit, sondern um Verwaltungskosten handelt bzw. IAB nur im Hinblick auf einen aktiven Geschäftsbetrieb gebildet werden können. Frage: Welche Argumente könnten in diesem Fall gegen die Annahme der Finanzverwaltung sprechen?
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