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§ 6 Abs. 5 EStG,Grunderwerbsteuer,Schenkungsteuer

Ausgangslage: I. Die Eheleute AMS (Ehefrau) und BMS (Ehemann) betreiben gemeinsam als GbR einen Pensionsbetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15 EStG, Betriebsvermögen). Die Pension (inkl. Frühstück) wird auf dem eigenen Grundstück betrieben, welches den Eheleuten je zur ideellen Hälfte gehört (Eheleute sind im Grundbuch eingetragen, nicht die GbR). Die Grundstücke befinden sich ebenfalls im Betriebsvermögen. Das 1 Grundbuchblatt unterteilt sich in 3 Flurstücke: Flurstücke a und b mit aufstehenden Gebäuden (G1). Flurstück c mit weiteren Gebäuden (G2). Hierbei handelt es sich nicht um Teilbetriebe, sondern um einen einheitlichen Betrieb. II. Die Eheleute haben drei Kinder: AM, BM und CM. AM betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Pensions GmbH. Die Pensions GmbH hat die Gebäude G1 angepachtet und betreibt in diesen eine eigene Pension. Ziel: Die Eheleute wollen den aktiven Pensionsbetrieb auf die beiden Kinder AM und BM übertragen. Dabei sollen AM G1 selbstständig betreiben und BM G2 selbstständig betreiben. Es sollen keine stillen Reserven aufgedeckt, Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer vermieden werden. Das Grundvermögen kann u.U. in einer gemeinschaftlichen Gesellschaft verbleiben. Vorschlag 1: Es wird eine Besitz-Familien-GmbH & Co. KG 1 verwendet. Die Töchter pachten die jeweiligen Flurstücke an und betrieben selbstständig einen Pensionsbetrieb. a. Hierfür wird in einem ersten Schritt die Verwaltungs-GmbH 1 gegründet (Gesellschafter: 50% AMS und 50% BMS). b. In einem zweiten Schritt wird die Familien KG 1 gegründet (Komplementärin: Verwaltungs-GmbH 1, ohne Beteiligung am Vermögen; Kommanditisten: 50% AMS und 50% BMS) und die Verwaltungs-GmbH 1 zur Geschäftsführerin bestellt. c. In einem dritten Schritt überführen AMS und BMS ihren jeweiligen Grundstücksteil des G1 und G2 zu Buchwerten (nach §6 Abs. 5 EStG) ohne Aufdeckung der stillen Reserven in das Betriebsvermögen der KG 1. Die Wirtschaftsgüter der GbR betreffend G1 und G2 (im Wesentlichen Ausstattungen der Pension) werden ebenfalls zu Buchwerten (nach §6 Abs. 5 EStG) ohne Aufdeckung der stillen Reserven in das Betriebsvermögen der KG überführt. d. Anschließend wird die GbR aufgelöst ohne Aufgabegewinn, da nichts mehr vorhanden ist. e. AMS überträgt 20%-Punkte ihres KG- und GmbH-Anteils auf AM und 20%-Punkte ihres KG- und GmbH-Anteils auf BM im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. AMS behält 10%-Punkte nach. f. BMS überträgt 20%-Punkte seines KG- und GmbH-Anteils auf AM und 20%-Punkte seines KG- und GmbH-Anteils auf BM im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. BMS behält 10%-Punkte nach. g. Die gesamte Umsetzung soll in der obigen Reihenfolge am 31.12.2023 erfolgen. Vorschlag 2: Es werden zwei Besitz-Familien-GmbH & Co. KG 2a und Besitz-Familien-GmbH & Co. KG 2b verwendet. Die Töchter pachten die jeweiligen Flurstücke (aus der jeweiligen KG) an und betrieben selbstständig einen Pensionsbetrieb. a. Hierfür wird in einem ersten Schritt die Verwaltungs-GmbH 2a gegründet (Gesellschafter: 50% AMS und 50% BMS). b. In einem zweiten Schritt wird die Familien KG 2a gegründet (Komplementärin: Verwaltungs-GmbH 2a, ohne Beteiligung am Vermögen; Kommanditisten: 50% AMS und 50% BMS) und die Verwaltungs-GmbH 2a zur Geschäftsführerin bestellt. c. In einem dritten Schritt überführen AMS und BMS ihren jeweiligen Grundstücksteil des G1 zu Buchwerten (nach §6 Abs. 5 EStG) ohne Aufdeckung der stillen Reserven in das Betriebsvermögen der KG 2a. Die Wirtschaftsgüter der GbR betreffend G1 (im Wesentlichen Ausstattungen der Pension) werden ebenfalls zu Buchwerten (nach §6 Abs. 5 EStG) ohne Aufdeckung der stillen Reserven in das Betriebsvermögen der KG 2a überführt. d. Identisch zu a: Parallel dazu wird in einem ersten Schritt die Verwaltungs-GmbH 2b gegründet (Gesellschafter: 50% AMS und 50% BMS). e. Identisch zu b: In einem zweiten Schritt wird die Familien KG 2b gegründet (Komplementärin: Verwaltungs-GmbH 2b, ohne Beteiligung am Vermögen; Kommanditisten: 50% AMS und 50% BMS) und die Verwaltungs-GmbH 2b zur Geschäftsführerin bestellt. f. Identisch zu c: In einem dritten Schritt überführen AMS und BMS ihren jeweiligen Grundstücksteil des G2 zu Buchwerten (nach §6 Abs. 5 EStG) ohne Aufdeckung der stillen Reserven in das Betriebsvermögen der KG 2b. Die Wirtschaftsgüter der GbR betreffend G2 (im Wesentlichen Ausstattungen der Pension) werden ebenfalls zu Buchwerten (nach §6 Abs. 5 EStG) ohne Aufdeckung der stillen Reserven in das Betriebsvermögen der KG 2b überführt. g. Anschließend wird die GbR aufgelöst ohne Aufgabegewinn, da nichts mehr vorhanden ist. h. AMS überträgt 40%-Punkte ihres KG 2a- und GmbH 2a-Anteils auf AM im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. AMS behält 10%-Punkte an 2a nach. i. BMS überträgt 40%-Punkte seines KG 2a- und GmbH 2a-Anteils auf AM im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. BMS behält 10%-Punkte an 2a nach. j. AMS überträgt 40%-Punkte ihres KG 2b- und GmbH 2b-Anteils auf BM im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. AMS behält 10%-Punkte an 2b nach. k. BMS überträgt 40%-Punkte seines KG 2b- und GmbH 2b-Anteils auf BM im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. BMS behält 10%-Punkte an 2b nach. l. Die gesamte Umsetzung soll in der obigen Reihenfolge am 31.12.2023 erfolgen. Fragen: Entsteht bei der Überführung der Grundstücke der Eheleute an die jeweiligen KGs Grunderwerbsteuer? Entsteht bei der Übertragung der KG-Anteile auf die entsprechenden Töchter betreffend der jeweiligen Grundstücke Grunderwerbsteuer? Sind die Überführungen sämtlicher Wirtschaftsgüter zu Buchwerten nach §6 Abs. 5 EStG möglich? Handelt es sich bzgl. der Schenkungssteuer bei der Übertragung der KG- und GmbH-Anteile der Eltern auf die Töchter um begünstigtes Vermögen? Sind für die gesamten Fragestellungen ggf. Sperrjahre zu beachten?
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