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Einkommensteuer,Gewerblicher Grundstückshandel,Entnahme

Ein Mandant ist Immobilienmakler und lebt auch von Vermietungsobjekten, die er im Bestand hat. Die Zählgrenze zum gewerblichen Grundstückshandel ist seit 2004 überschritten. Jetzt hat er Eigentumswohnungen im Bestand, die länger als 10 Jahre in seinem Bestand gehalten sind. Sie sollen auch nicht veräußert werden. Objektbezogen sind diese Einkünfte der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Das Finanzamt bestätigt auch, dass die Objekte nicht in den Umfang des gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen sind. Jedoch waren diese Objekte bisher dem Gewerbe zugeordnet. Fragestellung: A) Wie werden diese Objekte aus dem Gewerbebetrieb in die Vermögensverwaltung übertragen. Aus meiner Sicht sollte dies zu Buchwerten gehen. Es besteht aber eine Rest- Unsicherheit, ob die stillen Reserven sich hier durch eine Entnahme zum Verkehrswert aufdecken? B) Wie erfolgt die AfA in der Vermögensverwaltung => bisher wurde keine AfA in dem gewerblichen Grundstückshandel geltend gemacht => aus meiner Sicht erfolgt die AfA vom Buchwert ab Entnahme nach der 10-Jahresfrist Alternative: Die Feststellung, dass es sich auf Grund der Haltedauer um kein Objekt der Vermögensverwaltung handelt, stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Die Gewerbeeinkünfte werden berichtigt und Vermietungseinkünfte mit zusätzlicher AfA geltend gemacht. Nach der RZ 32 des BMF-Schreibens vom 26.3.2004 S. 434 sind die länger als 10 Jahre gehaltenen Objekte nicht in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen. Insofern müsste die Entnahme ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden können
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