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Betriebsaufgabe,Zeitpunkt,USt-Fragen,§ 16 Abs. 3 EStG

Der Steuerpflichtige erzielte als Einzelunternehmer (nebenberuflich) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, die Abführung der Umsatzsteuer gemäß Ist-Versteuerung. Nachweislich sind die letzten Einnahmen im September 2019 für bis zum August 2019 erbrachte Leistungen zugeflossen. Die werbende Tätigkeit wurde faktisch nicht fortgeführt. Betriebliche Wirtschaftsgüter, die zu entnehmen oder zu veräußern waren, existierten nicht. Ebenso existierten keine stillen Reserven. Eine Abmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt erfolgte jedoch erst im Juni 2021 rückwirkend zum 31.12.2020 (31.12.2020 wurde als Datum der Betriebsaufgabe in der Gewerbeabmeldung angegeben). Die Abmeldung konnte nur auf einen Zeitpunkt erfolgen, der maximal sechs Monate vor dem Datum liegt, an dem die Abmeldung erfolgt. Im Zuge der Betriebsaufgabe sind einkommensteuerlich Hinzurechnungen für Umsatzsteuerguthaben und Kürzungen für Verbindlichkeiten/Rückstellungen aus Steuern und Steuerberatungskosten zu berücksichtigen. Es wird um steuerliche Beurteilung wie folgt gebeten: Einkommensteuer: Erklärungszeitpunkt der Hinzurechnungen und Kürzungen? Sind die Hinzurechnungen und Kürzungen im Rahmen der EÜR 2019 oder der EÜR 2020 zu berücksichtigen? Könnte das Finanzamt die Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen – per saldo ergibt sich ein Verlust – in der EÜR 2020 versagen? Ich bitte um Begründung der rechtlichen Beurteilung mit Angabe von Rechtsquellen. Umsatzsteuer: Die Steuerberaterrechnungen datieren aus dem Jahr 2021. Das heißt, der entsprechende Vorsteuerabzug kann erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021 geltend gemacht werden. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft endet somit nicht mit der Gewerbeabmeldung. Ist die vorgenannte umsatzsteuerliche Beurteilung korrekt?
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