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notwendiges Betriebsvermögen,gewillkürtes Betriebsvermögen,Wegfall Betriebsaufspaltung

Allgemeines: Wir haben eine GmbH mit drei Gesellschaftern (A = 12.500 €, B = 12.500 €, C = 1.000 €, Stammkapital insgesamt = 26.000 €). Die GmbH hat am Firmensitz zwei große Lagerhallen gemietet. Diese sind mit großen PV-Anlagen bebaut. Eine PV-Anlage davon ist Gesellschafter A zuzuordnen. Der Strom wird ausschließlich verkauft (eingespeist). Die Erträge kommen ausschließlich A zugute, nicht der GmbH. A und B haben als Bruchteilsgesellschaft (jeweils 50 %) im Jahr 2014 zwei Grundstücke gekauft. Grundstück 1 ist mit einer Lagerhalle bebaut und seitdem an ein fremdes Unternehmen vermietet. Grundstück 2 ist mit einem gemischt genutzten Gebäude bebaut. EG = zusätzlich zu den o.g. Lagerhallen an eigene GmbH vermietet. OG = fremdvermietet zu Wohnzwecken. Der Sachverhalt wurde (auch durch BP bestätigt) als Betriebsaufspaltung behandelt. Die GmbH-Anteile mussten durch die Betriebsaufspaltung dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden (Aktivierung zu AK siehe oben). Ende der Betriebsaufspaltung 2020 Das Mietverhältnis zwischen der GmbH und der Bruchteilsgesellschaft (EG – Grundstück 2) hat zum 31.03.2020 geendet. Aufgrund des Wegfalls der sachlichen Verflechtung endet in diesem Moment theoretisch die Betriebsaufspaltung, und die stillen Reserven der aktivierten GmbH-Anteile müssten aufgedeckt werden. Um das zu verhindern, haben wir Anfang 2020 die Voraussetzungen für § 15 (3) Nr. 1 EStG geschaffen, um innerhalb der Bruchteilsgesellschaft eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. A. hat am 01.01.2020 die o.g. PV-Anlage aus dem eigenen Betrieb in das Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten überführt. Zusätzlich wurde noch eine weitere PV-Anlage (befindet sich auf dem privaten Wohnhaus von A) in das Sonderbetriebsvermögen eingelegt. B. hat ebenfalls eine PV-Anlage in das eigene Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten überführt (befindet sich auf dem privaten Wohnhaus von B). Unsere Frage ist jetzt: Konnten unsere Anfang 2020 vorgenommenen Buchungen die Aufdeckung der stillen Reserven von den Anteilen wie geplant verhindern? Die Aufdeckung der stillen Reserven würde eine erhebliche Steuerschuld nach sich ziehen. Und wenn nein, gäbe es weitere Möglichkeiten, um eine Aufdeckung zu verhindern? Die Abschlüsse 2020 sind noch nicht erstellt. Weitere Anmerkungen zum Sachverhalt: Grundstück 2 wurde Anfang 2021 veräußert. Grundstück 1 befindet sich weiterhin im Eigentum der Bruchteilsgesellschaft.
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