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Vorweggenommene Erbfolge,Verhinderung Beendigung Betriebsaufspaltung,Steuerneutrale Einbringung in GmbH & Co. KG

Ausgangssituation An der Betriebs-GmbH sind die Anteilseigner A (45 %), B (45 %) und C (10 %) beteiligt. Die Betriebsstätte II wird von der A & B Grundstücks-GbR gemietet, an der A und B zu je 50 % beteiligt sind. Zwischen der Betriebs-GmbH und der A & B Grundstücks-GbR liegt zweifelsfrei eine Betriebsaufspaltung vor. Die Betriebsstätte I wird von der X-A-B GbR gemietet, an der wiederum die A & B GbR und die X-GbR mit je 50 % beteiligt sind. An der X-GbR sind keine Gesellschafter der Betriebs-GmbH beteiligt. Zwischen der X-A-B GbR und der Betriebs-GmbH liegt keine Betriebsaufspaltung vor. Die Anteile der A-B GbR an der X-A-B befinden sich aber im Gesamthandsvermögen der A-B GbR. Die Grundstücksanteile der Gesellschafter A und B befinden sich folglich im Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen. Gesellschafter A möchte nun im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die GmbH-Anteile an seinen Sohn übertragen. Die Grundstücke möchte er weiterhin behalten. Eine Übertragung gegen dauernde Last ist nicht gewünscht. Bei Gesellschafter B ist die vorweggenommene Erbfolge in den nächsten fünf Jahren geplant und kann somit auch vorbereitet werden. Lösungsmöglichkeit Damit keine stillen Reserven aus den Anteilen sowie Grundstücken aufgedeckt werden, ist folgende Vorgehensweise geplant. – Aufnahme einer neu gegründeten GmbH als vermögensmäßig nicht beteiligte Gesellschafterin in die bisherige A-B-GbR – Änderung des Gesellschaftsvertrags dergestalt, dass die neu eingetretene Kapitalgesellschaft Komplementärin und die übrigen Gesellschafter Kommanditisten der gewerblich geprägten A-B Besitz GmbH & Co. KG werden. – Die GmbH-Anteile an der Betriebs-GmbH befinden sich dann im Sonder-BV der GmbH & Co. KG. – Anschließend wird eine gewerblich geprägte Holding GmbH & Co. KG als Bargründung gegründet. Die Anteile an der Betriebs-GmbH können dann nach § 6 Abs. 5 EStG in das Gesamthandsvermögen der Holding KG übertragen werden. – Gesellschafter A übertragt seine Kommanditanteile an der Holding GmbH & Co. KG im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Sohn. Ist eine derartige Vorgehensweise steuerfrei ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich? Sehen Sie eine Möglichkeit, die vorweggenommene Erbfolge „einfacher“ ohne die Gründung zweier GmbH & Co. KGs abzuwickeln? Sind evtl. Haltefristen zu beachten?
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