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§ 15 EStG,Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen,Atypisch stille Gesellschaft

Die A-GmbH und die natürliche Person B haben eine atypisch stille Gesellschaft gegründet. Der Gesellschafter der A-GmbH erbringt in die atypisch stille Gesellschaft eine verdeckte Einlage in Form eines Forderungsverzichts! Frage: – Wird die verdeckte Einlage gemäß § 8 (3) S. 3 KStG auf Ebene der Mitunternehmerschaft für die Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags abgerechnet? – Abwandlung: Der Forderungsverzicht erfolgt durch den Mitunternehmer B. Welche Auswirkungen ergeben sich auf Ebene der Mitunternehmerschaft?
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