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Umsatzsteuervorauszahlung,§ 11 EStG

Stpfl. Überschussrechner zahlt die USt 11/19 am 17. Januar 2020. In der EAÜ wurde diese Zahlung als Aufwand 2020 verbucht. Das FA will diesen Aufwand für 2020 nicht anerkennen, da dieser dem Aufwand 2019 hätte zugeordnet werden müssen. Die Veranlagung 2019 ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Wie ist die aktuelle Rechtslage?
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