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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Buchführungspflicht

Mein Mandant deklariert seit einigen Jahren im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen. Dazu erhalte ich einen Steuerreport aus Programmen wie Cryptocoin oder Blockpit GmbH. Dieser Steuerreport weist die Einkünfte nach z. B. § 23 oder § 22 Nr. 3 EStG aus. Die Gesamteinkünfte betragen im Jahr 2020 ca. 50.000 €. Bei den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gibt es weiterhin die Unterteilung in u.a. Staking und Masternodes. Bisher sind wir von einer reinen privaten Vermögensverwaltung ausgegangen, da mein Mandant nur für sich selbst handelt. Er handelt auch nicht mit Fremdkapital oder für andere. Allerdings hat er mittlerweile mehrere Server in seinem Arbeitszimmer stehen. Nach dem Private-Equity-Erlass des BMF vom 20.11.2003 ist er aus meiner Sicht in der privaten Vermögensverwaltung, ebenso nach den Merkmalen des Wertpapierhandels oder Goldhandels. Mir geht es hier um die Gewerblichkeit der Einkünfte. Einkünfte aus Staking sind m. E. nicht gewerblich. Aber die Einkünfte aus Masternodes könnten gewerblich sein, § 15 EStG (z. B. Dash). Fragen: 1. Nach welcher Rechtsquelle werden die Einkünfte aus Masternodes als gewerblich qualifiziert oder auch nicht? 2. Könnte dafür eine einfache EÜR erstellt werden? Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
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