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Investitionsabzugsbetrag,Nachweispflichten

Unser Mandant hat im Veranlagungsjahr 2018 einen Investitionsabzugsbetrag für zwei Wirtschaftsgüter gebildet. Auf Nachfrage der Finanzverwaltung wurden sowohl das jeweilige Wirtschaftsgut (Kassensystem und Sprinter) als auch der voraussichtliche Anschaffungsbetrag mitgeteilt. Seit 2016 ist allerdings keine Funktionsbenennung mehr erforderlich. Ist der im Jahr 2018 in Abzug gebrachte IAB auch für die Anschaffung sonstiger Wirtschaftsgüter übertragbar, die nicht zu den benannten Wirtschaftsgütern gehören? Anmerkung: Die Anschaffungskosten der Kasse und des Sprinters sind geringer als im Jahr 2018 veranschlagt; es wurden allerdings noch andere WG angeschafft.
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