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Wechsel der Gewinnermittlungsart,Hinzurechnung

Mein Mandant ist Einzelunternehmer (Gewerbebetrieb). Er ermittelte bisher seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Jetzt muss er zur Ermittlung nach § 4 Abs. 1 i.V. mit § 5 EStG wechseln. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehört der selbst genutzte Grundstücksteil (Büroräume) im eigenen Haus. Diese waren bisher nicht als Anlagevermögen ausgewiesen, Abschreibung wurde nicht geltend gemacht. Bei Erstellung der Eröffnungsbilanz werden der anteilige Grund und Boden und der selbst genutzte Grundstücksteil als Anlagevermögen ausgewiesen. Frage: Sind diese Positionen des Anlagevermögens beim Übergangsgewinn zu berücksichtigen (hinzuzurechnen)?
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