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Betriebsvermögen von Personengesellschaften,§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Infizierung vermögensverwaltender Einkünfte)

Ausgangssituation: Eine KG ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Sie ging vor Jahren durch Umwandlung hervor aus einer OHG. Kommanditistin der KG war bis zum 31.12.2018 allein A. Zum 1.1.2019 hat A 50 % der Kommanditanteile auf ihre Kinder K1 und K2 übertragen. Das Gebäude wurde zu Zeiten der OHG und der KG teilweise als Betriebs- und teilweise als Privatvermögen behandelt. Die Mieteinnahmen der Wohnungen im Privatvermögen wurden von A bis 2018 in der Anlage V deklariert. In der Steuererklärung des Jahres 2019 wurden die Einkünfte aus dem Betriebsvermögen als gewerbliche Einkünfte erklärt und die Einkünfte aus den Wohnungen im Privatvermögen als Einkünfte aus V+V. Das Finanzamt qualifiziert die Einkünfte aus V+V jetzt in Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen um, da die KG kein Privatvermögen hat, sondern nur die Gesellschafter. Es liegt doch aber Privatvermögen vor mit Einkünften aus V+V? Das Finanzamt schafft jetzt weiteres Betriebsvermögen. Zu Recht? Dann wäre die Behandlung in den Vorjahren falsch gewesen und es wären schon immer gewerbliche Einkünfte gewesen. Das Gebäude wurde 2021 verkauft, und damit wäre der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Oder müssen wir für die Wohnungen im Privatvermögen eine Feststellungserklärung der drei Gesellschafter mit V+V-Einkünften abgeben?
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