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Abschreibung,Erhaltungsaufwand

Der Mandant hat ein 1972 erbautes Gebäude erworben, das im EG als Bäckereiverkauf mit Café, Backstube und als ungenutzte (aber ausgebaute) Fläche, im OG mit einer Wohnung mit drei Schlafräumen mit je einer Nasszelle, Dusche und WC genutzt wurde. Das Gebäude war mit Öl-Zentralheizung und Fußbodenheizung ausgestattet. Die Ausstattung war mangels nennenswerten zwischenzeitlichen Änderungen „altmodisch“, das Gebäude wurde aber bis zum Erwerb und dem Februar danach genutzt und wäre auch weiter nutzbar gewesen. Nach mehr als drei Jahren Besitzzeit wurde es vom Mandanten wie folgt renoviert: Alle Fenster wurden durch energiesparende Doppelglasfenster ersetzt. Die Gebäudehülle wurde energiesparend wärmegedämmt. Die Öl-Zentralheizung wurde durch eine Gas-Zentralheizung ersetzt und die Fußbodenheizung durch eine neue Fußbodenheizung und neue Zuleitungen (dünnerer Durchmesser aus energetischen Gründen) ersetzt. Das gesamte Gebäude wurde mit neuem Bodenbelag, neuen Türen versehen und neu tapeziert bzw. gestrichen. Die Elektroausstattung wurde gemäß heutigem Standard z.T. ergänzt (mehr Steckdosen und Auslässe) und mit neuen Schaltern bzw. Steckdosen versehen. Die Verteilerschränke im Keller wurden z.T. übernommen. Die WCs und Bäder wurden komplett neu ausgestattet (Fliesen, Sanitärgegenstände). Der Bäckereiverkauf mit Café erhielt eine neue Möblierung, die z.T. an anderer Stelle installiert wurde. Der Eingang wurde innerhalb der vorhandenen Fensteröffnung von ca. 5,60 m von links nach rechts verlegt. Einige wenige – nicht tragende – Zwischenwände wurden entfernt, der Zugang zu den Toiletten verlegt sowie die interne Raumaufteilung der Toiletten verändert (zusätzliches Behinderten-WC). Aus dem bisherigen Büro/Arbeitszimmer (hier standen auch teilweise Küchenutensilien) des Bäckereiverkaufs wurde eine Küche für das Café. Aus den zwei Wohnungen wurden sechs Hotelzimmer, wobei einige – nicht tragende – Wände entfernt wurden. Die Anzahl der Bäder blieb gleich, die bisherigen Fallrohre für Entwässerung wurden weiterverwendet, auch wenn sich die Lage und der Zuschnitt der Bäder bzw. der Zugang dazu z.T. leicht veränderte (Zugang aus dem Zimmer statt vorher aus dem Flur). Die ungenutzte Fläche wurde zu einem Veranstaltungssaal, die Backstube zur Küche für den Veranstaltungssaal. Zusätzliche Fläche wurde nicht geschaffen. Die Umbaukosten beliefen sich auf rd. 600.000 €. Der Mandant möchte naturgemäß so viel wie möglich – am liebsten alles – als Erhaltungsaufwand geltend machen. Hierbei gilt m.E.: Die energetischen Verbesserungen (Fenster & Außendämmung) sind m.E. bei der Beurteilung aufgrund Erlasses der Finanzverwaltung nicht zu berücksichtigen. Der Bäckereiverkauf bzw. das Café sind in Funktion unverändert, die Änderungen der Raumaufteilung bzw. der Position der Möblierung nicht erheblich, es liegt keine Wesensänderung vor. Bei der Umnutzung von Wohnung zu Hotelzimmern bleibt die Nutzung zum Wohnen gleich, sofern man auf die gewerbliche Nutzung (Hotel) abstellt ist; m.E. ist FG Münster vom 29.1.2016 (12 K 3193/12) bzw. BFH vom 27.09.2001 (X R 55/98) zu Gunsten des Mandanten zu berücksichtigen. Ein Ineinandergreifen der Aufwendungen aufgrund ihres Zusammenhanges liegt m.E. nicht vor, weil kein bautechnisches Ineinandergreifen vorliegt, da die drei Bereiche Bäckereiverkauf/Café, Veranstaltungssaal (mit eigener Küche) bzw. Hotelzimmer (elektronische Zugänge ohne Rezeption) funktional voneinander unabhängig sind und deren Betrieb jeweils unabhängig voneinander möglich ist.
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