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Hochwasserkatastrophe,Rücklage für Ersatzbeschaffung,§ 7 a Abs. 9 EStG,R 7a Abs. 9 EStR

Der Stpfl. F, Einzelunternehmer (EU), ist durch die Flut am 14.07.2021 in NRW geschädigt worden. Ein aktiviertes Betriebsgrundstück, GruBo und Gebäude, wird als notwendiges Betriebsvermögen im Anlagevermögen und in der Bilanz des EU ausgewiesen und wurde durch die Fluthöhe von 2,49 m beschädigt. Die Versicherung zahlte 600.000 € für die Schäden an dem Betriebsgrundstück als Schadensersatz. Im Kalenderjahr 2021 wurden bisher für 66.000 € Reparaturen, u.a. Heizung, Fenster etc., durchgeführt. Wegen des Handwerkermangels können weitere Reparaturen erst in 2022 ff. durchgeführt werden. Die Gewinnermittlung wird gem. § 4 Abs. 1 EStG, Bilanz, durchgeführt. Fragen: 1. Wie ist der o.a. Sachverhalt auf Grund des Schreibens des LFinMin vom 16.07.2021, S 1915 – 6/48 – V A 3 zu lösen? 2. Stellen die Versicherungsleistungen i.H.v. 600.000 € sonstige betriebliche Erträge, Schadenersatz, im Kalenderjahr 2021 dar? 3. Stellen die bisherigen Reparaturen i.H.v. 66.000 € im Kj. 2021 sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Kj. 2021 dar? 4. Sollten in den Folgejahren die Reparaturkosten 70.000 € übersteigen, besteht die Frage, ob insgesamt HK – auch für die Reparaturkosten i.H.v. 66.000 € aus dem Kj. 2021 – vorliegen mit der Folge, dass die gesamten Reparaturkosten abgeschrieben werden müssen, ggf. dann auch Änderung des Kj. 2021 hinsichtlich der Reparaturkosten i.H.v. 66.000 €. Wie wäre der Sachverhalt steuerlich zu erfassen? 5. In welcher Höhe dürfen Rücklagen, steuerliche Sonder-Abschreibungen etc. in der Bilanz zum 31.12.2021 und in der G+V 2021 für die 534.000 € (600.000 € ./. 66.000 €) gebildet bzw. durchgeführt werden? 6. In welchem Kalenderjahr müssen die Rücklagen und andere steuerliche Gewinnminderungen spätestens aufgelöst werden?
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