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Abfärbung,Photovoltaikanlage,Ausgliederungsmodell

Wir begleiten eine Vermietungs-GbR, die umsatzsteuerpflichtige Meiteinkünfte erzielt, und reichen zur gesonderten Feststellung der Mieteinkünfte (§ 12 EStG) eine Feststellungserklärung ein. Die Mietimmobilie ist im Privatvermögen. Im Jahr 2020 hat die GbR losgelöst von der eigentlichen Vermietung auf dem Dach der Immobilie eine Photovoltaikanlage errichtet. Umsatzsteuerlich wurde die Anlage in der bisherigen Steuernummer der GbR integriert und speist zu 100 % den Strom ins öffentliche Stromnetz ein. Ertragsteuerlich haben wir für den Betrieb der Photovoltaikanlage neben den Vermietungseinkünften nach § 21 EStG eine gesonderte Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG erstellt und gewerbliche Einkünfte für den Betrieb der Photovoltaikanlage deklariert. Nun meint das Finanzamt, die eigentlich originär privaten Vermietungseinkünfte werden zu gewerblichen Einkünften (Abfärbetheorie). Ist das wirklich so? Gilt die Abfärbetheorie nicht nur bei freiberuflichen Einkünften, die von einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit infiltriert werden? Liegt dann im Jahr 2020 eine Zwangseinlage und damit eine Steuerverstrickung der ehemals privaten Immobilie vor? Falls ja, können wir in der Abwehrberatung so argumentieren, dass neben der Vermietungs-GbR auch die Photovoltaikanlagen-GbR (ggf. auch mit einem gesonderten GbR-Vertrag) existiert und wir aus Vereinfachungsgründen die getrennten Einkünfte unter einer Steuernummer beim Finanzamt erklärt haben?
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