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§ 4 Abs. 4a EStG,Entnahmenüberschuss

Es wird in den Raum gestellt, dass jährliche Unterentnahmen festgestellt werden müssen. Falls dieses nicht geschehen sei, würde der Anfangsbestand der bisherigen Unterentnahmen von der Betriebsprüfung mit 0 € angesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass bei einem Jahr, in welchem die Entnahmen tatsächlich den Jahresüberschuss übersteigen, trotz hohem Eigenkapital eine Überentnahme unterstellt wird. Faktisch würde aufgrund eines formellen Mangels an dieser Stelle eine Überentnahme im Sinne des § 4 IVa EStG entstehen. Wissen Sie, ob es in diesem Zusammenhang Rechtsprechung oder eine verschriftlichte Verwaltungsauffassung gibt? Diese Konsequenz erscheint mir im ersten Schritt schwer nachvollziehbar. Jedoch gibt es ähnliche Beispiele (z.B. das Einlagenkonto), in welcher eine nicht vorgenommene Feststellung nicht mehr geheilt werden kann.
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