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§ 7g EStG,Wahlrecht bei sukzessiver Inanspruchnahme,JStG 2020

Ein Kunde hat im Jahr 2018–2020 je einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, bis die Höchstgrenze erreicht wurde. Bei der Auflösung stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge ich auflöse. Kann ich Wirtschaftsgüter teilweise im IAB 2018 und teilweise im IAB 2019 auflösen? Auch wenn es einen Prozentwechsel im Jahr 2019 zu 2020 gab? Das heißt, ich habe im Jahr 2021 eine Anschaffung einer Maschine von 100 T€. Ich habe einen IAB 2018 von 50 T€ und einen IAB 2019 auch von 50 T€. Kann ich dies dann so mit null auflösen, oder habe ich hier ein Problem mit nachträglichen Anschaffungskostenerhöhungen?
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