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Bilanzierung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden,Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen gewerblichen Personengesellschaften bzw. Sonder-Betriebsvermögen,§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG

Wir betreuen seit vielen Jahren eine KG, bestehend aus nunmehr vier Gesellschaftern. Der Komplementär A hatte den Grund und Boden (Gewerbegebiet) von seinem Vater übertragen bekommen und überlässt ihn der KG unentgeltlich. Ein schriftlicher Überlassungsvertrag liegt nicht vor. Kommanditisten sind seine beiden Brüder H und P, beide halten je 15 % der Anteile. A hielt bisher 70 %. Zum 1.1.2021 hatte er 15 % (von 100 %) auf seinen Sohn D übertragen, so dass er nun mit 55 % an der KG beteiligt ist. Vom Grund und Boden hat er noch nichts auf D übertragen. Die KG bebaute in den vergangenen Jahren diesen GruBo umfangreich mit Gebäuden, Lagerflächen, befestigten Straßen, Parkplätzen. Diese Investitionen wurden im Gesamthandsvermögen (GHV) der KG als Gebäude und Außenanlagen auf fremdem Grund und Boden bilanziert. Die Gesellschafter vertragen sich untereinander bestens. Im Zuge einer geplanten Nachfolgeregelung soll eine AD GmbH & Co. KG gegründet werden, in die sowohl der GruBo aus dem SoBV von A als auch die Gebäude und Außenanlagen aus dem GHV der KG eingebracht werden sollen (Übertragung nach § 6 (5) S. 3 EStG). Um dies zu vereinfachen, überlegen wir, ob wir die bisherige Bilanzierung in Frage stellen können. Fragen: 1. Können wir argumentieren, dass die bisherige Bilanzierung der Gebäude und der Außenanlagen im GHV der KG nach der Rechtsprechung des BFH v. 9.3.2016, DStR 2016, 1014, unzutreffend geworden ist? Hier hatte der BFH sich von seiner früheren Rechtsprechung gelöst, wonach Gebäude auf fremdem GruBo als materielle Wirtschaftsgüter wie Gebäude zu behandeln seien, und hatte einen „Aufwandsverteilungsposten“ in der Position gesehen (kritisch dazu Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270). 2. Könnten wir in der Folge bei der nächsten einzureichenden Bilanz (2021) die Gebäude und die Außenanlagen bei A im SoBV bilanzieren? 3. Würde in der KG der Buchwert der Gebäude und Außenanlagen gegen das Kapitalkonto von A ausgebucht (Privatentnahme) und im SoBV von A gegen Privateinlage eingebucht? 4. Bei der KG wäre dann auch kein Raum mehr für einen „Aufwandsverteilungsposten“?
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