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Vorratsbewertung,Festwert

Zum Festwert habe ich die folgenden Fragen: Regelmäßig muss der Festwert neu bewertet werden (alle drei Jahre). Müssen dazu die Wirtschaftsgüter mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten auf den 31.12. ausgewertet werden? Gibt es je Wirtschaftsgut eine Obergrenze – kann also ein FW auch für WG mit AK über 5.000 € gebildet werden? Die Abschreibung als GWG kann u.U. günstiger sein als der Festwert. In der Bilanz zum 31.12.2021 wird noch ein Festwert ausgewiesen. Kann der Steuerpflichtige sich umentscheiden und die bisher durchgeführte FW-Bewertung zugunsten der Bewertung als GWG aufgeben? Wie ist dann mit dem auf den 31.12.2021 bilanzierten FW umzugehen?
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