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Zwangsentnahme,gewillkürtes Betriebsvermögen,Ferienwohnung

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines mit einer Pension bebauten Grundstücks. Die Pension verfügt über 19 Zimmer. Grund und Boden und Gebäude sind Betriebsvermögen. Das Betriebsvermögen wurde durch die Eltern des Steuerpflichtigen begründet und ist durch die Übergabe im Kalenderjahr 2017 auf den Sohn übergegangen zu Buchwerten. Der Sohn möchte jetzt acht Zimmer umbauen, sodass danach vier Ferienwohnungen entstehen, die auch an Gäste vermietet werden sollen. Verbleibt der anteilige Grund und Boden und der Gebäudeteil für die vier Ferienwohnungen im Betriebsvermögen, oder wird der Teil zwangsläufig aus dem Betriebsvermögen entnommen? Zur Ferienwohnung gehört als zusätzliche Leistung nur die Endreinigung. Als Mahlzeiten werden nur gegen einen Aufpreis sog. Frühstückskörbe angeboten. Meines Erachtens verbleiben Grund und Boden und Gebäude als gewillkürtes Betriebsvermögen. Ist diese Auffassung zutreffend?
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