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§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG,Gewerbliche Prägung und Entprägung,Betriebsaufgabe

Mein Mandant ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die nur Vermietungsumsätze tätigt. Die GmbH ist der Komplementär der KG. Der Kommanditist P erhält im Jahr 1999 Geschäftsführungsbefugnis. Dies hätte eigentlich den Wegfall der gewerblichen Prägung bedeutet mit der Konsequenz der Betriebsaufgabe. Jedoch wurde dies beim Finanzamt nicht angezeigt. Kommanditist P verstirbt 1/2 Jahr später, in diesem Zeitpunkt ist die GmbH Komplementär und erlangt wieder alleinige Geschäftsführungsbefugnis. Im Jahr 2020 erhält ein Erbe des P Geschäftsführungsbefugnis, was wieder die Entprägung und damit die erneute steuerliche Betriebsaufgabe auslöst. Meine Frage: 1. Im Jahr 1999 hätte eine Betriebsaufgabe stattfinden müssen mit der Konsequenz der Aufdeckung der stillen Reserven in der Immobilie. Dies ist nicht erfolgt. Kann man dies trotz Verjährung nachholen? 2. Nachdem der Geschäftsführer P im Jahr 2020 verstorben ist, hat dies zur Folge, dass die Immobilie wieder in die GmbH & Co. KG eingelegt werden muss, die damit wieder gewerblich geprägt ist? Da dies bis zum Jahr 2020 genauso veranlagt wurde? Oder könnte man hier die Einkünfte nachträglich auf VuV-Einkünfte umgliedern? 3. Falls aufgrund der bisher erfolgten Veranlagung der Firma als gewerblich geprägte GmbH & Co. KG Einkünfte gem. § 15 EStG bis zum Jahr 2020 vorliegen: Könnte man nachträglich einen höheren Einlagewert aus dem Jahr 2000 ansetzen?
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