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§-6b-Rücklage,§ 6c EStG,Betriebsaufgabe

Der 70-jährige S veräußert im Jahr 2022 seine überwiegend zum eigenen Betriebsvermögen gehörende Immobilie. Dabei wird ein Veräußerungsgewinn von rd. 800.000 € erzielt. Der Gewinn wird durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. S denkt daran, die Versteuerung durch die Bildung einer §-6b-Rücklage in die Zukunft zu verschieben. Was sind die Voraussetzungen dafür, dass das FA die Bildung einer solchen anerkennt? Könnte die spätere Zwangsauflösung im Rahmen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe erfolgen, obwohl nachweislich seit der Veräußerung keine betrieblichen Aktivitäten mehr vorgenommen wurden?
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