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Arbeitszimmer,§ 8 EStDV,§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Ausgangslage: In einem beiden Ehegatten gehörenden Einfamilienhaus möchte ein Ehegatte eine kleine Praxis einrichten. Die Wertgrenzen des § 8 EStDV werden überschritten. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen soll jedoch verhindert werden. R 4.2 Abs. 1 EStR: „(1) 1Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen.“ „4Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 5Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen.“ Frage: Kann man den Fall also so gestalten, dass eine höchstens 10%ige private Mitnutzung zur Vermeidung des notwendigen Betriebsvermögens führt, aber ein Abzug als Arbeitszimmer möglich wäre?
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