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Photovoltaik,Anlage

Der Mandant hat eine §-7g-Rücklage gebildet. Diese führt dazu, dass spätestens am 31.12.2022 eine Solaranlage angeschafft/hergestellt werden muss. Derzeit wird die Anlage gebaut. Sie wird am 15.12.2022 betriebsbereit sein. Am 1.1.2023 soll sie „in Betrieb genommen“ werden und ans Netz gehen, weil die Vergütung ab 1.1.2023 höher ist als eine Inbetriebnahme vor dem 1.1.2023. Ist die „Inbetriebnahme“ nach dem Energiegesetz oder die tatsächliche Fertigstellung für die Rechtzeitigkeit der Anschaffung nach § 7g EStG maßgeblich?
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