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§ 3a EStG (steuerfreier Sanierungsgewinn),Zeitpunkt Versteuerung von betrieblichen Gewinnen bei Restschuldbefreiung

Im Jahr 2014 wurde gegen Mandant X das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Jahr hat der Mandant einen Verlust von 125.000 € erzielt, der nach 2013 zurückgetragen wurde. Im Jahr 2021 wird die Restschuldbefreiung erteilt (angemeldete Forderungen: 400.000 €). Entsprechend BMF-Schreiben vom 08.04.2022 möchte das Finanzamt den Gewinn im Jahr 2014 ansetzen. Aufgrund dieses Gewinns würde für 2013 eine erhebliche Steuernachzahlung entstehen. Folgende Fragen ergeben sich: 1. Kann das Finanzamt die Steuer für 2013 noch erheben? (Theoretisch wäre diese ja eine Insolvenzforderung gewesen.) 2. Wenn ja, kann für diesen Betrag § 3a EStG angewandt werden? 3. Der Betrieb wurde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben. Da dies vor dem 08.08.2014 liegt: Kann X von dem Wahlrecht des BMF-Schreibens Gebrauch machen und den Ertrag im Jahr 2021 ansetzen? Wäre dann eine vollständige Steuerbefreiung nach § 3a EStG möglich (keine Verlustvorträge vorhanden)?
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