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Gewerbesteueranrechnung bei Anteilseignerwechsel,§ 35 EStG

Eine GmbH & Co. KG mit zwei Kommanditisten (Beteiligungsverhältnis jeweils 50 %) hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07.2019–30.06.2020. Ein Gesellschafter scheidet zum 30.06.2020 gemäß notarieller Vereinbarung aus. Im Kaufvertrag ist folgende Formulierung getroffen worden: Der ausscheidende Gesellschafter verkauft seine Beteiligung an den zweiten Gesellschafter der GmbH & Co. KG. Verkauft werden lt. notariellem Auseinandersetzungsvertrag Beteiligungskonten der GmbH & Co. KG, insbesondere das Festkapitalkonto (Kommanditeinlage), Verlustvortragskonto, das Verrechnungskonto sowie das Darlehenskonto mit Stand zum 30.06.2020/24.00 Uhr. An der Gewinnverteilung und am Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2019/2020 nimmt der Gesellschafter gemäß den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen teil. Der Gewinnanteil 2019/2020 wird dem ausscheidenden Kommanditisten auf seinem Kapitalkonto gutgeschrieben. Besteht hier beim Ausscheiden eines Gesellschafters bei abweichendem Wirtschaftsjahr ein Problem mit § 35 EStG, Steuerermäßigung zur Gewerbesteuer? Gemäß Lippross-Kommentar vom 01.10.2018 zu § 35 EStG, Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, ist der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer das Kalenderjahr. Wird hier bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters suggeriert, dass keine Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags erfolgen kann, da er zum Ende des Erhebungszeitraums nicht mehr an der GmbH & Co. KG beteiligt ist? Wir gehen davon aus, dass in unserem Fall kein unterjähriges Ausscheiden vorliegt.
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