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Bilanzierung,Sittenwidrig

Unsere Mandantin ist eine GmbH. Drei Gesellschafter haben der GmbH ein Darlehen für Stillhaltergeschäfte in Höhe zwischen jeweils 200 T€ und 350 T€ gegeben. Im Darlehensvertrag steht, dass es sich um Risikogeschäfte handelt und das Darlehen eventuell zum Totalverlust führen kann. Die Darlehensbedingungen entsprechen nicht den Vereinbarungen zwischen Dritten. Ein Rechtsanwalt hat auf unsere Anfrage hin die Sittenwidrigkeit der Darlehen festgestellt, die damit nichtig sind. Unbenommen davon meinte der Rechtsanwalt, dass die Formulierungen in den Verträgen so sind, dass ein Totalverlust nur bei einer Insolvenz der Gesellschaft eintreten kann. Was zivilrechtlich nichtig ist, kann steuerlich nicht anerkannt werden. Die Mandantin selbst hat von den Darlehen aufgrund der Vertragsbedingungen ca. jeweils 90 % „kassiert“ und in der Buchhaltung zum 31.12.2020 einen sonstigen betrieblichen Ertrag in Höhe von ca. 675 T€ verbucht. Der Restbetrag der Darlehen in Höhe von ca. 75 T€ wurde an die Gesellschafter im Frühjahr zurückbezahlt. Nun stellt sich die Frage, wie jeweils in Handelsbilanz und Steuerbilanz unter welchen Posten und mit welchen Beträgen am 31.12.2020 zu bilanzieren ist. Was ist steuerrechtlich zu beachten?
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