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§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG,Sperrfristverletzung nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG

Unser Mandant X ist sowohl an der A GmbH & Co. KG als auch an der B GmbH & Co. KG jeweils als 100%iger Kommanditist beteiligt. Es handelt sich bei beiden Gesellschaften jeweils um eine Einmann-GmbH & Co. KG. Die Komplementärinnen (unterschiedliche GmbHs) sind am Vermögen der jeweiligen KGs nicht beteiligt. Zwischen den KGs besteht eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung. Beide Gesellschaften haben ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.04.–31.03. Zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge wurde Folgendes vorgenommen: 1. Wirtschaftsgüter aus dem SBV des X an der A GmbH & Co. KG wurden gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu Buchwert am 31.12.2017 in das Gesamthandsvermögen der B GmbH & Co. KG übertragen. Die Feststellungserklärung 2018 dieser Gesellschaft wurde am 12.07.2019 an das Finanzamt übermittelt. 2. Die Feststellungserklärung 2018 der die Wirtschaftsgüter aufnehmenden Gesellschaft B GmbH & Co. KG wurde am 16.01.2020 an das Finanzamt übermittelt. 3. Die Einkommensteuererklärung 2018 des X wurde am 18.02.2020 an das Finanzamt übermittelt. 4. Mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.03.2020 wurde das Vermögen der A GmbH & Co. KG auf ihre Komplementärin verschmolzen. Frage: Nunmehr sollen 49 % der Kommanditanteile an der B GmbH & Co. KG von X auf seinen Sohn Y unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Wann können die Anteile frühestens übertragen werden, ohne dass die Folgen einer Sperrfristverletzung gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ausgelöst werden? Meines Erachtens berechnet sich die Sperrfrist wie folgt: Die „Weg“-Übertragung der Wirtschaftsgüter erfolgte zwar im persönlichen SBV des X, ist aber in der Feststellungserklärung 2018 der A-GmbH & Co. KG zu erklären. Damit gilt diese Gesellschaft als Übertragender i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG. Abgabe der Steuererklärung 2018 der A-GmbH & Co. KG am 12.07.2019 = Beginn der Sperrfrist, somit endet die Sperrfrist am 12.07.2022. Eine Übertragung wäre dann frühestens ab 13.07.2022 möglich. Stimmen Sie meiner Berechnung zu oder berechnet sich die Sperrfrist anders?
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