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doppelstöckige PersG,§ 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG,Beteiligung Bruchteilsgemeinschaft

Ich habe eine Frage zur Qualifizierung von Vergütungen an GbR-Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ich betreue eine gewerblich tätige M-GbR mit ca. 15 Gesellschaftern, die sich um die Verwaltung von Ferienwohnungen eben dieser Gesellschafter kümmert. Die Beteiligten werden im Gesellschaftsvertrag teils als natürliche Personen, als Eheleute (wohl als Bruchteilgemeinschaft gemeint) oder als Eheleute-GbR aufgelistet. Zwei Personen A und B aus dem Gesellschafterkreis erhalten für ihre Leitung der M-GbR eine Aufwandsentschädigung. Diese möchte ich als Tätigkeitsvergütung behandeln, die ich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als gewerbliche Sonder-Betriebseinnahmen behandeln möchte. Von den Beteiligten wird die Richtigkeit angezweifelt, die Vergütungen sind nach ihrer Meinung nicht als Sonder-Betriebseinnahmen zu qualifizieren, weil die Personen A und B selber nicht Gesellschafter der M-GbR seien. a) Person A ist laut Gesellschaftsvertrag als „A & Ehefrau GbR“ als Gesellschafter geführt. b) Person B ist laut Gesellschaftsvertrag als „B und Ehefrau“ als Gesellschafter geführt (also m.E. als Bruchteilgemeinschaft). Wie sind diese Vergütungen an A und B bei der M-GbR einkommensteuerlich zu behandeln? Sind diese als Sonder-Betriebseinnahmen zu qualifizieren?
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