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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 16 EStG,Verpachtung einer Gaststätte

Eheleute XY haben 2012 eine Immobilie (ehemaliges Wirtshaus) gekauft, jeweils zu 50-%-Anteil. Nachdem das Objekt (EG, OG, DG) anfangs zu privaten Wohnzwecken verwendet worden ist, hat die Ehefrau im Jahr 2015 im Erdgeschoss eine Gaststätte eröffnet. Der hälftige Anteil der Ehefrau am Erdgeschoss inkl. des entsprechenden Grund-und-Boden-Anteils wurde als Betriebsvermögen behandelt. EF möchte die Gaststätte nicht weiter betreiben und diese schließen. In Frage kommt entweder eine Verpachtung des Erdgeschosses an einen anderen Gewerbetreibenden, der darin ebenfalls eine Gaststätte betreibt, oder ein kleiner Umbau des Erdgeschosses und anschließende Vermietung an andere Betriebe, z.B. einen Friseursalon, eine Versicherung, Sonstiges. Thema 1: EF wird die zwangsweise Entnahme ihres hälftigen Anteils wohl nur vermeiden können, wenn an einen anderen Gastwirt zwecks Betriebs einer Gaststätte vermietet wird (Wahlrecht ruhender Gewerbebetrieb). Was sind hierfür die Voraussetzungen, und wann sind diese z.B. nicht mehr gegeben (z.B. Umbau und Vermietung an einen Friseur usw.)? Thema 2: Im Kaufvertrag von 2012 stand nichts bzgl. Umsatzsteuer. Aus Renovierungen und natürlich aus der Anschaffung des Inventars wurde Vorsteuer gezogen. Bitte skizzieren Sie – ganz grob – die umsatzsteuerlichen Folgen bei einer Anschlussvermietung mit USt (anderer Gastwirt, Friseur) oder ohne USt (Arzt, Versicherung)?
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