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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Betriebsaufspaltung

Es gibt folgende Unternehmen, an denen die Gesellschafter wie folgt beteiligt sind: AB GbR (A mit 50 %, B mit 50 %) A-B 1 GmbH (A mit 50 %, B mit 50 %, die B treuhänderisch für C hält) A-B 2 GmbH (A mit 50 %, B mit 50 %) A-B 3 GmbH (A mit 50 %, B mit 50 %) Die AB GbR vermietet Geschäftsräume an die A-B 1 GmbH. Die A-B 2 GmbH und die A-B 3 GmbH haben keinen Mietvertrag mit der GbR. Sie nutzen die Räume, welche die A-B 1 GmbH angemietet hat, unentgeltlich mit. Die Frage ist, ob oder in welchen Fällen eine Betriebsaufspaltung entstanden ist. Unsere Ansicht: Im Verhältnis AB GbR zu A-B 1 GmbH ist keine Betriebsaufspaltung entstanden, da aufgrund des Treuhandverhältnisses keine personelle Verflechtung besteht. Die GmbH-Anteile an der A-B 1 GmbH sind somit nicht Betriebsvermögen bei der AB GbR. Im Verhältnis AB GbR zu A-B 2 GmbH und A-B 3 GmbH ist eine Betriebsaufspaltung entstanden, da auch eine unentgeltliche Nutzung von wesentlichen Betriebsgrundlagen bei Vorliegen der personellen und sachlichen Verflechtungen eine Betriebsaufspaltung auslöst. Unerheblich ist unserer Ansicht nach, ob die Nutzung als unentgeltliche Mitbenutzung der durch die A-B 1 GmbH angemieteten Räume deklariert ist oder als direkt von der AB GbR als unentgeltlich überlassen gilt. Auch bei einer entgeltlichen Untervermietung der Räume durch die A-B 1 GmbH würde es sich um eine Betriebsaufspaltung handeln?
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