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§ 17 EStG,Veräußerungsverlust,Entgeltlichkeit

Vor zehn Jahren gründeten A und B (fremde Dritte) in Luxemburg eine Kapitalgesellschaft. Die S.à r.l. hat ein Stammkapital von 12.500 €. Davon übernahmen A 50 % und B 50 %. Die Gesellschaft ist überschuldet. Da das Stammkapital aufgebraucht war, hatten beide Gesellschafter Darlehen zur Verfügung gestellt. B scheidet aus der Gesellschaft aus. Es wurde folgende Vereinbarung getroffen: Veräußerungspreis der Anteile 0 € und Verzicht des B auf die Rückzahlung seines Darlehens. In der Steuererklärung von B in Deutschland wurde das Stammkapital von 6.250 € zuzüglich des Verzichts der Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 5.756 € als Veräußerungsverlust von 12.006 € angenommen und mit 60 % (7.203 €) angesetzt. Das Finanzamt hat diesen Veräußerungsverlust im Bescheid nicht berücksichtigt mit folgender Begründung: „Die Anteile an der Kapitalgesellschaft wurden unentgeltlich übertragen (da der Veräußerungspreises Null Euro beträgt). Eine Veräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG liegt nur bei einer entgeltlichen Übertragung vor.“ Ist die Aussage des Finanzamts richtig?
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