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Ergänzungsbilanz,Einbringung

Wie ist die Auflösung einer positiven Ergänzungsbilanz zum Zeitpunkt der Einbringung einer KG zum gemeinen Wert in eine GmbH gegen Gewährung von GmbH-Anteilen zu berücksichtigen? (Fall: Alleingesellschafter KG bringt KG-Anteile vollständig in eigene GmbH ein.) Wir nahmen an, dass der sich aus der zwingenden Auflösung der positiven Ergänzungsbilanz ergebende Verlust in den Einbringungs-Veräußerungsgewinn des Gesellschafters im Jahr der Einbringung einzubeziehen ist bzw. diesen verringert, nach § 16 EStG als laufender Gewinn, aber nicht gewerbesteuerpflichtig. Nun haben wir einen Artikel bei Haufe gefunden, der vorgibt, die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte (bei uns Firmenwert) wären durch eine Aufstockung bei den betreffenden Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz der übernehmenden GmbH auszuweisen und würden auf Jahre durch folgende Abschreibungen zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz der GmbH führen. Die Aufstockung würde gegen einen passiven Ausgleichsposten gebildet – Einlagekonto i.S. des § 27 KStG. Wie sehen Sie den Sachverhalt? Und stimmt unsere Annahme, dass der Einbringungs-Veräußerungsgewinn beim Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt?
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