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Influencer,Sachzuwendungen,Betriebsausgabe

Meine Mandantin betreibt einen Onlinevertriebsshop für Kosmetika. Im Rahmen ihres Geschäfts überlässt sie Influencern für Marketingmaßnahmen Kosmetika, die diese selbst benutzen und bewerben. Des Weiteren teilt sie den Influencern nach Versand mit, dass sie die getesteten Kosmetika zerstören sollen. Fragestellung: 1. Hier stellt sich die Frage, wie die Zurverfügungstellung von Kosmektika an Influencer mit „Zerstörungsauftrag“ steuerlich zu behandeln ist. Handelt es sich um Geschenke, die pauschal versteuert werden müssen, oder handelt es sich um Werbungskosten oder vielleicht auch etwas Anderes? 2. Müssen Aufzeichnungslisten für die an Influencer versandten Kosmetika geführt werden? 3. Müssen Aufzeichnungen erstellt, wenn nicht mehr benutzbare Kosmetika vernichtet werden?
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