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Betriebsausgaben,Abschreibung

Folgender Sachverhalt: Bei einer GmbH sind in den Jahren 2017 bis 2019 Betriebsausgaben mangels Vorlage eines Belegs und fehlender Kommunikation hierzu auf Forderungen ggü. Geschäftsführer verbucht worden. Diese haben somit keine Gewinnauswirkung gehabt und die Ford. ggü. GF sind betragsmäßig falsch bilanziert worden. Bei der Besprechung des Jahresabschlusses für 2020 sind wir mit der Frage konfrontiert worden, warum die Ford. ggü. GF so hoch sind. Nach Aufarbeitung der Vorjahre vom Vorberater und Rücksprache mit dem Mandanten ist dann aufgefallen, dass viele Betriebsausgaben eben nicht als solche verbucht wurden, sondern als Forderungen ggü. GF. Uns stellt sich die Frage, ob wir diese Aufwendungen im Jahr 2020 als nicht abziehbare BA oder abziehbare BA gegen die Ford. buchen. Die Ford. ggü. GF müssen wir in jedem Fall korrigieren, da sie der Höhe nach falsch sind. Können wir den Betriebsausgabenabzug im Jahr 2020 nachholen? In den nicht verbuchten BA ist auch ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens enthalten, welches bis ins Jahr 2020 hätte abgeschrieben werden müssen. Kann die komplette AfA im Jahr 2020 nachgeholt werden?
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