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§ 6b EStG,Fortführung,aufgelöste Gesellschaft

Bei unserem Mandanten X UG & Co. KG wurde aufgrund einer Gebäudeveräußerung eine §-6b-Rücklage im Jahr 2020 gebildet. Im Dezember 2021 wurde die UG & Co. KG aufgelöst, die §-6b-Rücklage besteht noch. Diese soll auf ein neu anzuschaffendes Gebäude übertragen werden. Dafür wird eine neue Gesellschaft gegründet. Ist es richtig, dass diese §-6b-Rücklage nun beim bisherigen Kommanditisten im Sonderbetriebsvermögen als Gewerbebetrieb weitergeführt wird (quasi als Verzeichnis), oder wie wird die Aufzeichnung anderweitig geführt? Oder muss hier grundlegend eine neue Gesellschaft innerhalb kurzer Zeit gegründet werden zur Übertragung der §-6b-Rücklage?
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