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Gewerblicher Grundstückshandel,Gewerbesteuerzerlegung,Gestaltungsmissbrauch

Bitte beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: Ausgangslage: M. ist seit vielen Jahren ein in der Stadt B. bekannter Bauträger. Sitz aller Gesellschaften des M. ist stets sein Büro in B. Im Jahr 2016 erwirbt er eine GmbH, deren einziger wesentlicher Vermögensgegenstand vier große, zum Teil mit sanierungsbedürftigen Gebäuden bebaute, zusammenhängende Grundstücke (in Form einer Siedlung) mit einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Großprojekts sind. Das Projekt liegt in der Gemeinde S. vor den Toren der Stadt B. Das geplante Vorhaben realisiert die GmbH unter Führung von M. bis 2020. Im August 2020 - noch vor kompletter Fertigstellung – veräußert die GmbH die gesamte Siedlung in einem Zug an einen Pensionsfonds. Übergabe ist noch vor Ende des Jahres (Erhebungszeitraum) 2020. Einen Makler nimmt M. hierzu nicht in Anspruch. Er hat aber an denselben Pensionsfonds zwei Jahre zuvor ein ähnliches Großprojekt über einen Makler veräußert. 1. Frage: Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor? Eigene Ansicht in Kurzform unter Hinweis auf einschlägige Quellen: Ja, das ist ein gewerblicher Grundstückshandel. 2. Frage: Ist das Bauvorhaben bzw. dann nahezu fertig entwickelte Grundstück, das unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Vorhaben um einen gewerblichen Grundstückshandel handelt, Umlaufvermögen wäre, eine Betriebsstätte ? Wenn ja, ist dann eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags denkbar bzw. möglich? Eigene Mitarbeiter hatte das Unternehmen nie. In B. war bzw. ist nur der Sitz und die geschäftliche Oberleitung der Gesellschaft (die sich jetzt in Abwicklung befindet), in S. war das genannte Projekt, so dass sich hier die Frage ergibt, ob unter Berücksichtigung von § 33 GewStG der gesamte Messbetrag bei der Zerlegung der Stadt S. zuzuweisen sein kann. 3. Frage: Wie ist die Lage einzuschätzen, wenn der M., der den Entschluss zur Veräußerung des Projekts erst im Juni 2020 – also erst sieben Wochen vor Abschluss des Kaufvertrags mit dem Pensionsfonds – gefasst hatte, dann den Sitz der Gesellschaft sofort nach S. verlegt hätte, um ggf. den niedrigeren Hebesatz in S. zu erhalten? Kann das als missbräuchlich im Sinne des § 42 AO gesehen werden? Hintergrund zu der Anfrage und Zusatzinfo: Hier könnte eine beraterliche Haftung zur Diskussion stehen, weil B. einen höheren Gewerbesteuer-Hebesatz als S. hat. Die Gesellschaft hatte nie und wird auch aus heutiger Sicht kein anderes Projekt haben als das im Jahr 2020 abgewickelte.
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