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Betriebsausgabe,Bewirtung

Mein Mandant S hat eine Versicherungsagentur. Unter anderem hat er sich dabei auf die Versicherung von teuren Luxusautos spezialisiert. Da dieser Bereich nicht von jeder Agentur angeboten wird, ist dies für ihn eine gute Kundenwerbung. Dieser Bereich öffnet ihm die Tür zu weiteren Abschlüssen, nicht selten ergibt sich dadurch die Übernahme auch anderer Versicherungsbereiche wie Lebensversicherungen oder betriebliche Haftpflicht oder Gebäudeversicherungen. Da es sich bei der Klientel (Luxusauto) um Personen mit einem doch gehobenen Lebensstandard handelt, schenkt S bei solchen Beratungsgesprächen in seinem Büro eine gute, teure Flasche Wein oder auch mal einen Champagner aus. Das Finanzamt ist der Meinung, dass es sich dabei nicht mehr um typische Aufmerksamkeiten handelt, sondern um Bewirtungsaufwendungen. Das Finanzamt versagt den Betriebsausgabenabzug, da auf den Einkaufsrechnungen nicht der „Name der bewirteten Personen“ steht. Allerdings weiß S beim Kauf der Weine (immer in größeren Mengen) ja noch gar nicht, an wen er welche Weinflasche in den folgenden Monaten im Rahmen eines Beratungsgesprächs ausschenken wird. Außerdem ist in meinen Augen der Rahmen einer Aufmerksamkeit nicht überschritten. Denn innerhalb dieser Klientel ist es eben üblich und wird auch erwartet, dass hier höherpreisige Getränke angeboten werden. Nur eine Tasse Kaffee oder ein Glas Wasser wäre hier nicht zielführend. Außerdem steht ja nicht die Bewirtung (= Trinken einer Flasche Wein) im Vordergrund, sondern das Beratungsgespräch. S versucht hier eine dem Kunden angemessene Atmosphäre zu schaffen, um ihn zum Abschluss einer Versicherung zu bewegen. Deshalb meine Frage: Ist das Anbieten einer Flasche Wein noch eine Aufmerksamkeit während eines Beratungsgesprächs oder bereits eine Bewirtung? Falls Letzteres: Wie sind dann die erforderlichen Aufzeichnungen (bewirtete Gäste) zu führen, da dies ja bei Rechnungserhalt noch nicht bekannt ist?
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