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Betriebsaufgabe,ausdrückliche Erklärung,§ 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 EStG

Ich habe einen Einzelunternehmer, welcher im Jahr 2020 seinen Betrieb aufgegeben hat. Er hatte im Jahr 2020 eine GmbH gegründet und dann dort seine Tätigkeit fortgeführt. Sein Anlagevermögen hatte er zum Teilwert an die GmbH verkauft. Einige Anlagegüter hatte er ins Privatvermögen entnommen. Eine explizite Aufgebeerkärung gegenüber dem Finanzamt wurde im Jahr 2020 nicht vorgenommen. Vielmehr hatten wir dem FA im Jahr 2021 (nach März) mitgeteilt, dass keine USt-Voranmeldungen mehr abzugeben seien, da der Betrieb aufgegeben worden sei. Wir würden gerne den besonderen Steuersatz für die Betriebsaufgabe im Jahr 2020 in Anspruch nehmen, damit der Verkauf der Anlagegüter begünstigt versteuert wird. Liegt für 2020 nun eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor? Oder kann diese frühestens für 2021 angesetzt werden mit der Folge, dass die Verkäufe der Anlagegüter zum laufenden Gewinn gezählt werden? Sofern der Betrieb bei der Gemeinde abgemeldet wurde und diese eine Anzeige an das Finanzamt gemacht hat, müsste dies doch im Zweifel auch ausreichend sein, oder?
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